34, je mit weiteren Hinweisen). Die Vermeidung von Interessenkollisionen gehört zu den zentralen Berufspflichten des Anwalts und die Missachtung der gegenüber einer anderen Klientschaft gleichermassen geltenden Treuepflicht ist grundsätzlich geeignet, das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung in die Anwaltschaft zu erschüttern. Der Disziplinarbeklagte wurde 1988 patentiert und ist seit 1993 als Anwalt tätig. Hinsichtlich des beruflichen Vorlebens ist bekannt, dass er durch die Anwaltskammer des Kantons Solothurn bereits wegen mehrfacher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von CHF 1'200.00 diszipliniert wurde.