28. Und abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es auch nicht zutreffend ist, dass nach der Durchführung einer Konfrontationseinvernahme ein vorhandener Interessenkonflikt beseitigt sein könnte. Liegt eine unzulässige Doppelvertretung vor, lässt sich dies nicht durch das Durchführen irgendeiner Untersuchungshandlung erledigen. 29. Art. 12 lit. c BGFA wurde durch die Doppelvertretung verletzt.