27. Schliesslich wird auch geltend gemacht, das (vom Strafanzeiger) gegen D.________ zur Anzeige gebrachte Verhalten sei gar nicht strafbar gewesen, so dass gar kein Interessenkonflikt möglich sei. Die Klärung dieser Frage wird – wie ebenfalls bereits erwähnt – Gegenstand des Strafverfahrens sein und kann nicht bei der Beurteilung des Vorliegens eines Interessenkonflikts bzw. der Zulässigkeit einer Doppelvertretung vorab beurteilt werden.