In den Strafverfahren, in denen die Doppelvertretung – wie bereits ausgeführt – auf keinen Fall zulässig ist und zu Tage getreten ist, kann es aber nicht um die Ausschaltung des Minderheitsaktionärs gehen, vielmehr geht es um die Beurteilung der Strafbarkeit des zur Anzeige gebrachten Verhaltens. Mithin spielt das vielleicht gleichgerichtete Interesse, einen Minderheitsaktionär auszuschalten oder loszuwerden, im Strafverfahren keine Rolle und könnte eine Doppelvertretung auch dann nicht rechtfertigen, wenn eine solche in einem Strafverfahren zulässig sein könnte, was aber nicht der Fall ist.