Bei diesem Entscheid handelt es sich um das Verfahren, welches der Disziplinarbeklagte für D.________ führte, bei dem es gerade um die Doppelvertretung im vorliegenden Fall ging. Auch wenn schliesslich (von einem Rechtsanwalt, der der gleichen Kanzlei angehört wie der Disziplinarbeklagte) die Frage aufgeworfen wird, was ein konkretes von einem abstrakten Risiko einer Interessenkollision unterscheide, ist festzuhalten, dass das Risiko vorliegend offensichtlich nicht nur abstrakt sein kann, lautet der Vorwurf im Strafverfahren doch, der eine Klient, D.________, habe die andere Klientin, B.________, geschädigt.