Hier ist zu betonen, dass bereits der Vorwurf, der eine Klient habe zum Nachteil eines anderen Klienten eine Straftat begangen, zur Genüge klar macht, dass nicht nur eine abstrakte Möglichkeit einer Interessenkollision gegeben ist. Zur Untermauerung des Arguments, ein allfälliger Interessenkonflikt sei höchstens abstrakt, hat der Disziplinarbeklagte einen Blogbeitrag auf strafprozess.ch eingereicht (pag. 163ff.), in welchem der Entscheid 1B_528/2021 vom 21.12.2021 erwähnt wird.