Vielmehr ist bereits zu Beginn einer Vertretung bzw. vorliegend nach Bekanntwerden der Person des Anzeigers und der Geschädigten (Aktiengesellschaft) und des konkreten Vorwurfs der Geldüberweisungen auf das Privatkonto zu prüfen, ob bei dieser Konstellation eine (konkrete) Interessenkollision gegeben ist. Hier ist zu betonen, dass bereits der Vorwurf, der eine Klient habe zum Nachteil eines anderen Klienten eine Straftat begangen, zur Genüge klar macht, dass nicht nur eine abstrakte Möglichkeit einer Interessenkollision gegeben ist.