25. Eine bloss abstrakt vorhandene Möglichkeit der Interessenkollision genügt nicht, wie der Disziplinarbeklagte zu Recht ausführt. Allerdings bemisst sich dies nicht an der Frage, ob in einem Verfahren Schritte unternommen werden und eine Vertretung gegen aussen notwendig wurde. Vielmehr ist bereits zu Beginn einer Vertretung bzw. vorliegend nach Bekanntwerden der Person des Anzeigers und der Geschädigten (Aktiengesellschaft) und des konkreten Vorwurfs der Geldüberweisungen auf das Privatkonto zu prüfen, ob bei dieser Konstellation eine (konkrete) Interessenkollision gegeben ist.