24. Es wird vom Disziplinarbeklagten darauf verwiesen, dass der Klient D.________ mit der Weitervertretung einverstanden sei, ja diese ausdrücklich gewünscht habe. Dies spielt aus zwei Gründen keine Rolle: Einerseits kann nur im Rahmen der Beratung in eine Doppelvertretung eingewilligt werden, was vorliegend in einem Strafverfahren offensichtlich nicht der Fall ist. Und andererseits liegt auch nur die Einwilligung eines Klienten vor, nämlich diejenige von D.________ persönlich.