23. Allerdings liegt es auf der Hand, dass ab dem Zeitpunkt, als das Schreiben der Staatsanwaltschaft mit der Aufforderung, zum Interessenkonflikt Stellung zu nehmen, die Situation, die Parteien und auch das Vorliegen eines Interessenkonflikts bekannt waren. Dennoch hat der Disziplinarbeklagte an seiner Mandatierung festgehalten und beide Klienten weiterhin vertreten wollen.