22. Soweit der Disziplinarbeklagte geltend macht, D.________ habe nur bzw. erst durch das Schreiben der G.________ vom 9. April 2021 Kenntnis vom gegen ihn geführten Strafverfahren erhalten und damals habe er noch gar nicht gewusst, worum es im Verfahren gehe, ist dem Disziplinarbeklagten zuzustimmen: Ist der konkrete Vorwurf gegen einen Klienten nicht bekannt, kann auch nicht abgeschätzt werden, ob ein Interessenkonflikt oder eine unzulässige Doppelvertretung vorliegen könnten. Dem Disziplinarbeklagten wird jedoch nicht vorgeworfen, dass er seine