vom Geschäftskonto und die Überweisung auf sein Privatkonto betrifft, sind die vom Disziplinarbeklagten vertretenen Parteien Gegenparteien, so dass sich die Doppelvertretung offensichtlich zeigt: Genauso wie Ehegatten im Scheidungsverfahren nicht vom gleichen Anwalt vertreten werden können – auch wenn sie behaupten, gleichlautende, sich nicht widersprechende Interessen zu haben – können nicht gleichzeitig Beschuldigter und Opfer bzw. geschädigte Partei vom gleichen Anwalt vertreten werden. Dies gilt auch dann, wenn im einen Verfahren nur D.________ vertreten würde und im anderen Verfahren die B.________, diese im Verfahren gegen D.______