21. Vorliegend geht es nicht einmal um Mitbeschuldigte, sondern um den Beschuldigten selbst und den Geschädigten: Jedenfalls soweit es die Abhebungen von D.________ vom Geschäftskonto und die Überweisung auf sein Privatkonto betrifft, sind die vom Disziplinarbeklagten vertretenen Parteien Gegenparteien, so dass sich die Doppelvertretung offensichtlich zeigt: