12 N 107; BRUNNER/HENN/KRIESI, S. 129 f.). Eine unzulässige Mehrfachvertretung liegt nicht nur vor, wenn es um die gleiche Streitsache geht. Es ist hinreichend, dass ein Sachzusammenhang besteht (FELL- MANN, a.a.O., Art. 12 N 96a und 103a) und sich widersprechende Interessen bestehen (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 103). Dies ist auch der Fall, wenn ein ehemaliger Verteidiger eines Angeklagten in einem späteren Verfahrensstadium einen anderen Mitangeklagten anwaltlich vertreten will.