Schon das Prozessieren des Rechtsanwaltes gegen ehemalige Klienten sei problematisch, umso weniger sei ein gerichtliches Vorgehen gegen einen gegenwärtigen Klienten zulässig (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 103a). Eine Mehrfachvertretung verschiedener Klienten in der gleichen Sache mit gleicher Zielrichtung durch denselben Anwalt ist nicht per se unzulässig. Nach der Praxis des Bundesgerichtes besteht bei Mehrfachverteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitangeschuldigte allerdings grundsätzlich ein Interessenkonflikt.