In der ausführlichen Stellungnahme vom 11. Februar 2022 erwähnte er diese Forderung schliesslich nicht mehr. Es ist festzuhalten, dass vorliegend weder eine Verpflichtung besteht, eine mündliche oder öffentliche Verhandlung durchzuführen, auch nicht wenn dies beantragt wird, und dass der Sachverhalt gestützt auf die Akten klar genug ist, so dass dieser ohne Durchführung einer Befragung des Disziplinarbeklagten oder Dritter – was dieser im Übrigen auch nicht beantragt hat – beurteilt werden kann. Aus der Durchführung einer Verhandlung kann damit kein Nutzen gezogen werden, so dass darauf zu verzichten ist.