Akteneinsicht sei trotz Vorladung zur Konfrontationseinvernahme immer noch nicht gewährt worden und der angebliche Interessenkonflikt wäre nach dem 5. Mai 2022 sowieso nicht mehr existent. Für das Vorliegen eines Interessenkonflikts sei unentbehrlich, dass entweder der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt oder die Anzeiger bekannt seien. Da der Disziplinarbeklagte bis zum 30. April 2021 weder Kenntnis vom Sachverhalt noch von den Parteien gehabt habe, sei es nicht möglich gewesen, den Interessenkonflikt zu vermeiden oder zu erkennen. Im Verfahren W 20 754 habe es nach Mitteilung der Interessenvertretung keine Aktivitäten gegeben.