In der Zwischenzeit sei zur Wahrung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht ein weiterer Verteidiger eingesetzt worden, damit der Mandant vertreten gewesen wäre. Es habe aber keine materielle Vertretung gegeben, weil in den Verfahren gar keine Verfahrensschritte unternommen worden seien; erst am 5. Mai 2022 solle es zu einer Konfrontationseinvernahme zwischen D.________ und dem Minderheitsaktionär der B.________ kommen. Akteneinsicht sei trotz Vorladung zur Konfrontationseinvernahme immer noch nicht gewährt worden und der angebliche Interessenkonflikt wäre nach dem 5. Mai 2022 sowieso nicht mehr existent.