Der Disziplinarbeklagte wurde aufgefordert, zur nach Meinung der Staatsanwaltschaft vorliegenden Interessenkollision Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme vom 11. Februar 2022 führte der Disziplinarbeklagte diesbezüglich aus, dass er bis zu diesem Zeitpunkt weder Kenntnis über den Sachverhalt noch über die Parteien gehabt habe. Anschliessend habe er das Vorliegen einer Interessenkollision bis zum Bundesgericht bestritten. In der Zwischenzeit sei zur Wahrung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht ein weiterer Verteidiger eingesetzt worden, damit der Mandant vertreten gewesen wäre.