9. In der Stellungnahme von 11. Februar 2022 beantragte der Disziplinarbeklagte, es sei gegen ihn kein Disziplinarverfahren zu eröffnen (pag.195). Begründet hat er seinen Antrag damit, dass sein Mandant (D.________) erst mit Schreiben vom 9. April 2021 der G.________ auf das gegen ihn laufende Strafverfahren aufmerksam geworden sei. Über den Inhalt der Anzeige und die Person des Anzeigers sei noch nichts bekannt gewesen. Es sei, da sein Mandant ein erfolgreicher Unternehmer sei und sowohl Geschäftsbeziehungen in der Türkei als auch in der Schweiz unterhalte, völlig unklar gewesen, wer die Vorwürfe gegen ihn erhoben habe.