8. Am 20. Januar 2022 verfügte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde die Wiederaufnahme des Verfahrens und stellte fest, dass der Disziplinarbeklagte im Anwaltsregister des Kantons Aargau eingetragen ist, die geltend gemachten Verletzungen der Berufsregeln ausschliesslich den Kanton Bern betreffen und daher die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern zuständig ist. Weiter wurde gegen den Disziplinarbeklagten ein Verfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA eröffnet und ihm wurde eine Frist für eine ausführliche Stellungnahme angesetzt (pag. 189 ff.).