_ verletzt, naheliegend, dass es unweigerlich zu einem konkreten Risiko eines Interessenkonflikts kommen könne, wenn er die Aktiengesellschaft und den Beschuldigten vertrete (pag. 175). Zumindest bei der Untersuchung der angeblichen Geldabflüsse von der B.________ zu D.________ könne jedenfalls nicht ohne weiteres von gleichgerichteten Interessen ausgegangen werden. Ebenfalls hat das Bundesgericht bereits festgehalten, dass die Doppelvertretung bei Vorliegen eines konkreten Risikos eines Interessenkonflikts auch bei Einwilligung unzulässig bleibe (pag. 175). Die Beschwerde wurde deshalb abgewiesen.