als Privatklägerin im einen und andererseits D.________ als Beschuldigten zum Nachteil der B.________ im anderen Verfahren vertrete, ein Sachzusammenhang bestehe. Die B.________ bleibe, auch wenn sie (angeblich) durch D.________ und seine Brüder beherrscht werde, eine unabhängige juristische Person, was auch im Strafrecht zu beachten sei. Es sei daher wegen des Verdachts der Strafverfolgungsbehörden, D.________ habe die Interessen der B.________ verletzt, naheliegend, dass es unweigerlich zu einem konkreten Risiko eines Interessenkonflikts kommen könne, wenn er die Aktiengesellschaft und den Beschuldigten vertrete (pag.