c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) verstossen, wenn zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang bestehe und «Parteien vertreten (werden), deren Interessen nicht gleichgerichtet sind bzw. sich widersprechen (BGE 134 II 108 E. 3)» (pag. 172). Es sei aber nicht erforderlich, dass sich der Interessenkonflikt bereits ausgewirkt habe (Urteil 1B_457/2021). Deutlich hält das Bundesgericht fest, dass zwischen den beiden Verfahren W 20 754 und W 20 249, in denen der Disziplinarbeklagte einerseits die B.________ als Privatklägerin im einen und andererseits D.___