6. Am 17. Januar 2022 teilte der Disziplinarbeklagte mit, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2021 seine Doppelvertretung nicht zugelassen habe, weshalb das vorliegende Verfahren gegen ihn weitergeführt werden könne, wenn auch selbstredend das Vorliegen eines Disziplinarfehlers bestritten werde. Weiter beantragte er eine öffentliche Verhandlung für den Fall, dass das Verfahren gegen ihn weitergeführt werde (pag. 161).