Weiter folgen Ausführungen zur Sache, welche sich nicht mit dem Interessenkonflikt bzw. der Doppelvertretung befassen, sondern darlegen sollen, weshalb sich D.________ nicht strafbar gemacht haben soll. Da vorliegend nur das Disziplinarverfahren zu beurteilen ist und nicht die Zulässigkeit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit einer Strafanzeige gegen D.________, wird darauf nicht eingegangen. 5. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 sistierte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde das Verfahren bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht, längstens bis zum 30. September 2022 (pag. 157ff.).