_ in allen zivil-, straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren, er habe Aktenkenntnis (pag. 37) und könne dann nach Kenntnis der durch den Minderheitsaktionär erhobenen Anzeige rasch ein Nichteintreten beantragen (pag. 39). Betont wird, dass D.________ Vertrauen zu ihm habe und es diesem wichtig sei, dass er durch den bereits alle Akten kennenden Disziplinarbeklagten vertreten werde. Es wird nicht bestritten, dass der Disziplinarbeklagte auch die Interessen der B.________ vertritt, jedoch habe diese mit D.________ gleichgerichtete Interessen, nämlich die Ausschaltung des Minderheitsaktionärs sowie die Rettung der Aktiengesellschaft (pag.