Dieses Begehren wurde damit begründet, dass gar kein Interessenkonflikt vorliege (pag. 35), D.________ sich durch den Disziplinarbeklagten verteidigen lassen wolle und es sich bei der Anzeige gegen D.________ um eine Racheanzeige eines Minderheitsaktionärs der B.________ handle, wobei gegen diesen Minderheitsaktionär ebenfalls ein Strafverfahren geführt werde (pag. 37). Es mache Sinn, dass der Disziplinarbeklagte D.________ vertrete, denn er vertrete die Familie F.________ in allen zivil-, straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren, er habe Aktenkenntnis (pag.