4. Der Disziplinarbeklagte reichte mit Eingabe vom 27. September 2021 eine Stellungnahme ein und beantragte, es sei gegen ihn kein Disziplinarverfahren zu eröffnen. Er verwies zur Begründung auf die gleichentags eingereichte Beschwerde an das Bundesgericht. Eventualiter beantragte er, es sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines Entscheides des Bundesgerichts zu sistieren. Der Beschwerde in Strafsachen vom 27. September 2021 ist zu entnehmen, dass u.a. die Zulassung des Disziplinarbeklagten als Verteidiger von D.________ beantragt wurde. Dieses Begehren wurde damit begründet, dass gar kein Interessenkonflikt vorliege (pag.