2. Am 7. September 2021 wurde der Anzeigerin mitgeteilt, dass ihr im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukomme, das Kantonale Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) jedoch die Möglichkeit einräume, die Anzeigerin über die 2 Art der Erledigung zu informieren, was nach Abschluss des Verfahrens getan werde (pag. 21). 3. Mit Schreiben vom 7. September 2021 setzte der Präsident i.V. der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen (pag. 23).