für den Disziplinarbeklagten unweigerlich eine Interessenkollision ergebe, dies obwohl die Mehrheit der Aktien der B.________ durch D.________ und seine Brüder gehalten werde, denn die B.________ sei eine unabhängig existierende juristische Person mit eigenen Interessen. Unter Hinweis darauf, dass sich daraus durchaus ein konkretes Risiko eines Interessenkonfliktes ergebe, wurde schliesslich die Beschwerde abgewiesen, die Verteidigung durch den Disziplinarbeklagten also auch durch die Anzeigerin nicht zugelassen.