__ Beschwerde führte. Im Wesentlichen wurde die Beschwerde damit begründet, dass es sich um ein rechtsmissbräuchlich eingeleitetes Strafverfahren handle, effektiv hätten die B.________ und D.________ gleichgerichtete Interessen, nämlich die Ausschaltung des Strafanzeigers, welcher Minderheitsaktionär der B.________ sei. Die Staatsanwaltschaft machte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde geltend, dass sich zumindest bei den Bezügen ab dem Konto der B.________ durch D.________ für den Disziplinarbeklagten unweigerlich eine Interessenkollision ergebe, dies obwohl die Mehrheit der Aktien der B.________ durch D._