Der Disziplinarbeklagte habe sich dagegen gewehrt, die Beschwerdekammer habe die Angelegenheit geprüft und dabei einen Interessenkonflikt festgestellt. Dem Beschluss der Anzeigerin vom 26. August 2021 (BK 21 261) ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft gegen D.________ wegen Geldwäscherei, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und weiterer Delikte ein Verfahren eröffnet hat. Am 18. Mai 2021 war verfügt worden, dass der Disziplinarbeklagte nicht als Verteidiger zugelassen werde, wogegen dieser für D.________ Beschwerde führte.