Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 habe die Staatsanwaltschaft die Verteidigung von D.________ durch den Disziplinarbeklagten nicht zugelassen, weil zumindest betreffend der bereits erwähnten Überweisungen die Interessen der B.________ und diejenigen von D.________ nicht gleichgerichtet seien. Der Disziplinarbeklagte habe sich dagegen gewehrt, die Beschwerdekammer habe die Angelegenheit geprüft und dabei einen Interessenkonflikt festgestellt.