{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2022-07-05", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2021-222_2022-07-05.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2021_222_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f956b3df21eef0830e33e7c5f49a704ee006ecfc93dd70e40120579b90dc1b4576d9b63b67e50e2aebe6d0517be9b535c?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f956b3df21eef0830e33e7c5f49a704ee006ecfc93dd70e40120579b90dc1b4576d9b63b67e50e2aebe6d0517be9b535c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2021_222", "Checksum": "c044776c0a6daf4c2ba2b04cf01a299f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2021 222"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 05.07.2022 AA 2021 222"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 05.07.2022 AA 2021 222"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 05.07.2022 AA 2021 222"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "5er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:03", "Checksum": "b9d85391aa05073ae4e7cecd2bea81e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 05.07.2022 AA 2021 222\nRegeste:\nInteressenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 21 222\nTelefon +41 31 635 48 05\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Juli 2022\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Fürsprecherin Marti (Referentin),\nGerichtspräsident Blaser, Rechtsanwalt Stalder, Gerichtspräsidentin Zürcher,\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte Beschwerdekammer in Strafsachen, Oberrichter J. Bähler,\nHochschulstrasse 17, 3001 Bern\nAnzeigerin\n\ngegen\n\nA.________\nDisziplinarbeklagter\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 31. August 2021\n\nRegeste:\nInteressenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA)\nDer Disziplinarbeklagte liess sich einerseits als Verteidiger einer AG mandatieren und\nübernahm anderseits die Verteidigung einer Person, welche beschuldigt wird, sie habe\nzum Nachteil besagter AG Überweisungen in der Höhe von CHF 650'000.- auf ihr Privatkonto getätigt. Die Anwaltsaufsichtsbehörde kam zum Schluss, dass eine Interessenkollision vorliegt.\nErwägungen:\n\n1. Mit Schreiben vom 31. August 2021 teilte die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend Anzeigerin) mit, dass sie in ihrem Beschluss\nBK 21 261 festgestellt habe, dass sich A.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter) durch die Annahme zweier Mandate dem konkreten Risiko eines Interessenkonfliktes ausgesetzt habe.\nZum Sachverhalt wird konkretisiert, dass sich der Disziplinarbeklagte einerseits als\nVerteidiger der B.________ (C.________ AG gemäss Bezeichnung der Anzeigerin)\nim Verfahren W 20 249 der kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte\n(Staatsanwaltschaft) habe mandatieren lassen und andererseits habe er auch\nD.________ (E.________. gemäss Bezeichnung der Anzeigerin) im Verfahren W\n20 754 bei derselben Staatsanwaltschaft verteidigt. Im Verfahren W 20 754 sei\nD.________, also der Klient des Disziplinarbeklagten im einen Verfahren, beschuldigt worden, er habe zum Nachteil der B.________, der Klientin des Disziplinarbeklagten im anderen Strafverfahren, Überweisungen in der Höhe von CHF\n650‘000.00 auf sein Privatkonto getätigt.\nMit Verfügung vom 18. Mai 2021 habe die Staatsanwaltschaft die Verteidigung von\nD.________ durch den Disziplinarbeklagten nicht zugelassen, weil zumindest betreffend der bereits erwähnten Überweisungen die Interessen der B.________ und\ndiejenigen von D.________ nicht gleichgerichtet seien.\nDer Disziplinarbeklagte habe sich dagegen gewehrt, die Beschwerdekammer habe\ndie Angelegenheit geprüft und dabei einen Interessenkonflikt festgestellt.\nDem Beschluss der Anzeigerin vom 26. August 2021 (BK 21 261) ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft gegen D.________ wegen\nGeldwäscherei, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und weiterer\nDelikte ein Verfahren eröffnet hat. Am 18. Mai 2021 war verfügt worden, dass der\nDisziplinarbeklagte nicht als Verteidiger zugelassen werde, wogegen dieser für\nD.________ Beschwerde führte. Im Wesentlichen wurde die Beschwerde damit\nbegründet, dass es sich um ein rechtsmissbräuchlich eingeleitetes Strafverfahren\nhandle, effektiv hätten die B.________ und D.________ gleichgerichtete Interessen, nämlich die Ausschaltung des Strafanzeigers, welcher Minderheitsaktionär der\nB.________ sei. Die Staatsanwaltschaft machte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde geltend, dass sich zumindest bei den Bezügen ab dem Konto der\nB.________ durch D.________ für den Disziplinarbeklagten unweigerlich eine Interessenkollision ergebe, dies obwohl die Mehrheit der Aktien der B.________\ndurch D.________ und seine Brüder gehalten werde, denn die B.________ sei eine unabhängig existierende juristische Person mit eigenen Interessen. Unter Hinweis darauf, dass sich daraus durchaus ein konkretes Risiko eines Interessenkonfliktes ergebe, wurde schliesslich die Beschwerde abgewiesen, die Verteidigung\ndurch den Disziplinarbeklagten also auch durch die Anzeigerin nicht zugelassen.\n\n2. Am 7. September 2021 wurde der Anzeigerin mitgeteilt, dass ihr im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukomme, das Kantonale Anwaltsgesetz vom 28. März\n2006 (KAG; BSG 168.11) jedoch die Möglichkeit einräume, die Anzeigerin über die\n\n2\nArt der Erledigung zu informieren, was nach Abschluss des Verfahrens getan werde (pag. 21).\n\n3. Mit Schreiben vom 7. September 2021 setzte der Präsident i.V. der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen (pag. 23).\n\n"}