26. Da die Anzeigerin gar kein Verfahren gegen den Disziplinarbeklagten einleiten wollte, wird sie nicht über den Ausgang des Verfahrens informiert. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass – entgegen der Ansicht des Disziplinarbeklagten – die Anwaltsaufsichtsbehörde einerseits nur von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens absehen kann, wenn die Meldung oder Anzeige offensichtlich unbegründet ist oder offensichtlich ist, dass keine Verletzung von Berufsregeln vorliegt und andererseits das Verfahren auch von Amtes wegen einleiten kann. Auf den Willen der den Sachverhalt meldenden Person kommt es dabei nicht an.