a BGFA eine Busse von CHF 3'000.00 ausgesprochen und zudem wurde im Verfahren AA 15 179 wegen Verletzung von Art. 12 c BGFA ein einmonatiges Berufsausübungsverbot gegen ihn verhängt – drängt sich zufolge bereits mehrfacher Disziplinierung die Aussprechung eines Verweises auf. 25. Vorliegend wurde eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA festgestellt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Disziplinarbeklagten aufzuerlegen (Art. 35 Abs. 1 KAG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG besteht weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung.