23. Der Disziplinarbeklagte hat Art. 12 lit. a BGFA verletzt. Er hat die C.________(Versicherung) nicht umgehend über seine Mandatierung informiert. Er war auch nicht dafür besorgt, dass der aktenkundige Termin vom 1. April 2021 abgesetzt wurde, obwohl dies seine Klientin ausdrücklich von ihm gewünscht hatte. Dadurch entstanden unnötige Umtriebe und auch eine Eskalation des Falles. Der Disziplinarbeklagte hat zudem die zahlreichen Anfragen seiner Klientin mehrfach