22. Am 26. April 2021 gelangte die Anzeigerin wiederum an den Disziplinarbeklagten und ersuchte erneut um die Zustellung des besagten Einschreibebriefs der C.________(Versicherung) vom 6. April 2021. Diesem Anliegen kam der Disziplinarbeklagte mit Schreiben vom 28. April 2021 nach und er wies die Anzeigerin daraufhin, dass es ihm nicht möglich sei, alle Fragen innert Frist zu beantworten.