21. Es gab weitere Mailkorrespondenz. Am 21. April 2021 liess die Anzeigerin dem Disziplinarbeklagten eine weitere E-Mail zugehen. Sie bat ihn erneut, Einsicht in die Krankentaggelder nehmen zu können. In der E-Mail vom 21. April 2021 ersuchte sie den Disziplinarbeklagten erneut, ihr den Einschreibebrief der C.________(Versicherung) vom 6. April 2021 zugehen zu lassen. Auch auf diese E-Mailkorrespondenz erfolgte keine Reaktion des Disziplinarbeklagten.