19. Der Einschreibebrief der C.________(Versicherung) vom 6. April 2021 ging daraufhin gemäss Eingangsstempel am 12. April 2021 beim Disziplinarbeklagten ein. Wenn der Disziplinarbeklagte der C.________(Versicherung) seine Bevollmächtigung früher angezeigt hätte, dann hätte die Eskalation vermieden werden können. Der Disziplinarbeklagte reagierte am 13. April 2021 mit zwei Schreiben. Er gelangte einerseits an die Anzeigerin sowie anderseits an die C.________(Versicherung).