18. Am 8. April 2021 schrieb die Anzeigerin den Disziplinarbeklagten erneut an und kündigte den Eingang eines Einschreibebriefs der C.________(Versicherung) an. Sie wies darauf hin, dass sie nervlich so gestresst sei, dass sie den Brief zurzeit nicht öffnen könne und dass dieses Schreiben eigentlich an ihn hätte gelangen sollen. Sie befürchte einen schwerbelastenden Text im Einschreiben der C.________(Versicherung). Auf diese E-Mail hat der Disziplinarbeklagte nun erstmals reagiert und er hat der Anzeigerin vorgeschlagen, dass sie ihm den Einschreibebrief der C.________(Versicherung) ungeöffnet zustellen solle.