16. Das Untätigsein des Disziplinarbeklagten führte dazu, dass ein C.________ (Versicherung)-Mitarbeiter am 1. April 2021 wie angekündigt versuchte, bei der Anzeigerin zuhause vorstellig zu werden. Der E-Mail der Anzeigerin vom 1. April 2021 kann entnommen werden, dass auch seine Klientin davon ausgegangen war, dass der Disziplinarbeklagte den von der C.________(Versicherung) für den 1. April 2021 angekündigten Termin abgesagt habe. Offensichtlich hat der Disziplinarbeklagte aber die ihm bis dahin zugestellten Unterlagen nur ungenügend geprüft.