Disziplinarrechtlich sind nur krasse Pflichtverletzungen zur beförderlichen Mandatsführung relevant. Eine solche krasse Pflichtverletzung liegt etwa dann vor, wenn ein Anwalt nach erfolgter Sühneverhandlung mit der Einreichung der Klageschrift mehr als zwei Jahre zuwartet (vgl. FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 28 mit weiteren Hinweisen). Ein Verstoss gegen die Pflicht, den Anwaltsberuf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben, würde auch dann vorliegen, wenn der Anwalt völlig passiv bleiben würde, indem er beispielsweise mehrfach Schreiben, Anfragen oder Mahnungen des Klienten nicht beantwortet.