13. Nach der Übernahme des Mandats gebietet die Treuepflicht des Anwalts, den Auftrag möglichst beförderlich auszuführen. Es ist in der Lehre und in der Rechtsprechung unbestritten, dass der Arbeitsanfall in einer Anwaltspraxis sehr stark variieren kann, so dass jeder Klient gewisse Verzögerungen tolerieren muss. Dies insbesondere dann, wenn dem Klienten keine Rechtsnachteile drohen. Disziplinarrechtlich sind nur krasse Pflichtverletzungen zur beförderlichen Mandatsführung relevant.