4 keitssituationen abzuschätzen» (vgl. BGE 130 II 105). Ist dabei voraussehbar, dass er sich einem Mandat wegen Arbeitsbelastung nicht genügend oder nur mit Säumnis annehmen kann, muss er den Auftrag ablehnen, wenn sich der Klient mit den absehbaren Verzögerungen nicht einverstanden erklärt (vgl. FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 28).