12. Zu prüfen ist vorab, ob der Disziplinarbeklagte den erhaltenen Auftrag im Sinne der Rechtsprechung möglichst beförderlich ausgeführt hat. Schon bei der Übernahme des Auftrags hat der Anwalt nach Auffassung des Bundesgerichts «den Zeitbedarf, die vorhandenen Kapazitäten und auch die Wahrscheinlichkeit allfälliger Dringlich-