BEAT HESS, Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone, Beispiel des Kantons Bern, ZBJV, Band 140/2004, Seite 102 ff). Im Verhältnis zwischen Anwalt und Klient geht es bei Art. 12 lit. a BGFA aber insbesondere nicht darum, die Qualität der Mandatsführung zu regeln. Die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten darf nicht über die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA zu berufsrechtlichen Sanktionen führen. Art. 12 lit. a BGFA greift erst ein, wenn das Verhalten gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtssuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege diene.