11. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Anwälte handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt. Die Güte der Dienstleistung hängt aber von den Umständen und vom Schwierigkeitsgrad des Falles ab. Massgebend ist, dass vom Anwalt in guten Treuen zu erwartende, sachgerechte Verhalten (vgl. dazu BEAT HESS, Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone, Beispiel des Kantons Bern, ZBJV, Band 140/2004, Seite 102 ff).