9. Rechtsanwalt B.________ ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Der mit Eingabe vom 5. Mai 2021 beanstandete Sachverhalt beschlägt seine Berufsausübung. Damit ist die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern gegeben (Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61] in Verbindung mit Art. 12 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]).